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  • Können Kaufinteressenten für ein Wohngebäude eine geförderte Energieberatung in Anspruch nehmen?
    Nein. Zulässig ist eine Antragstellung für eine geförderte Energieberatung aber, sobald ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Eine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer ist daher nicht erforderlich.
  • Kann ich als Kunde den Inhalt einer Energieberatung bestimmen?
    Wenn Sie eine förderfähige Energieberatung in Anspruch nehmen wollen, haben Sie, was den Inhalt der Beratung angeht, folgende Wahlmöglichkeit: Sollten Sie bereits entschlossen sein, Ihr Wohngebäude energetisch komplett zu sanieren, aber nur noch nicht wissen, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind, was dies alles kostet und wieviel Energie und CO2 Sie hierdurch einsparen können, dann kann Ihnen ein Energieberater ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen. Um den Beratungszuschuss zu erhalten, muss der Energieberater Ihnen aufzuzeigen, wie Ihr Haus auf einen BEG-Effizienzhausstandard zu bringen ist. Neubaustandard kann hierbei energetisch oft erreicht oder gar übertroffen werden. Eine BEG-Förderung müssen Sie im Fall der Umsetzung der Sanierungsvorschläge aber nicht in Anspruch nehmen (etwa wenn Sie die Sanierung aus Eigenmitteln oder mithilfe anderer Drittmittel finanzieren wollen). Häufig wollen Eigentümer bei der energetischen Sanierung Schritt für Schritt vorgehen, d. h. Sie beabsichtigen zunächst nur eine Teilsanierung des Gebäudes durch eine Einzelmaßnahme. Weitere Sanierungsmaßnahmen in der Zukunft werden jedoch nicht ausgeschlossen. Der Berater muss dann einen Vorschlag machen, welche Maßnahme am Anfang der Sanierung stehen sollte und welche weiteren Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Dabei hat der Energieberater die einzelnen Sanierungsschritte bauphysikalisch und anlagentechnisch aufeinander abzustimmen, um die Gefahr späterer Bauschäden zu verringern und eine Überdimensionierung von Heizanlagen zu vermeiden. Insgesamt müssen die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer umfassenden Sanierung des Gebäudes führen. Mit anderen Worten: Ihnen wird aufgezeigt, wie eine umfassende energetische Sanierung über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden kann, ohne Sie finanziell zu überfordern.
  • Wie oft kann ein Gebäude Gegenstand einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude sein?
    Zwischen zwei Beratungen für dasselbe Gebäude muss ein Abstand von mindestens vier Jahren liegen. Ein neuer Eigentümer des Gebäudes kann dagegen ohne Wartezeit eine Energieberatung für Wohngebäude für dasselbe Gebäude in Anspruch nehmen.
  • Wie sieht der Ablauf einer geförderten Energieberatung aus?
    Der von Ihnen ausgewählte Energieberater nimmt das Wohngebäude bei einem Termin vor Ort in Augenschein. Dabei ermittelt er die wesentlichen Gebäudedaten. Diese betreffen die Bauteile (Dach, Außenwände, Fenster, Türen und Keller) und die vorhandene Anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung). Auf dieser Grundlage erstellt der Energieberater für Sie einen schriftlichen Energieberatungsbericht. Dessen wesentlicher Bestandteil ist ein energetisches Sanierungskonzept; es enthält Vorschläge, wie Sie den Energiebedarf Ihres Wohngebäudes durch Modernisierungsinvestitionen senken können. Den Energieberatungsbericht händigt der Energieberater an Sie aus und erläutert Ihnen in einem abschließenden Gespräch die darin enthaltenen Vorschläge für eine energetische Sanierung (mit Ihrem Einverständnis auch nur telefonisch).
  • Darf eine Energieberatung für Wohngebäude zusätzlich aus öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme gefördert werden?
    Der Zuschuss kann auch gezahlt werden, wenn die Beratung aus anderen öffentlichen Mitteln (z. B. der Länder oder Kommunen) finanziert wird; die Förderung insgesamt darf dabei aber 90 % der Honorarkosten nicht übersteigen. Mit anderen Worten: Eine zusätzliche Förderung der Energieberatung für Wohngebäude mit Landes- oder kommunalen Mitteln ist zulässig, sofern der Beratene mindestens einen Eigenanteil von 10 % des Beratungshonorars trägt. Ausgeschlossen ist eine Förderung allerdings, wenn auch Mittel aus anderen Beratungsprogrammen des Bundes in Anspruch genommen werden; in diesem Fall besteht ein Kumulierungsverbot.
  • Für welche Gebäude kann eine geförderte Energieberatung in Anspruch genommen werden?
    Im Hinblick auf das Gebäude gelten folgende Voraussetzungen: Das Gebäude muss im Bundesgebiet liegen Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen. Das Gebäude muss nach seiner Zweckbestimmung überwiegen dem Wohnen dienen. Wohneinheiten werden in einem Nichtwohngebäude getrennt bilanziert Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung) können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein Obwohl ein Wohngebäude die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine geförderte Energieberatung ausgeschlossen, wenn der Eigentümer ein Unternehmen ist, das auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnte, der Eigentümer ein rechtliches selbstständiges Unternehmen ist, das nicht mehr als kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft werden kann, der Bund oder das Land an dem Gebäude unmittelbar oder mittelbar Eigentumsrechte besitzt, der Eigentümer ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie faq_table_vob-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro erhalten hat oder der Energieberater Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Gebäude besitzt.
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